Versicherer dürfen Maklerkunden kostenfreie Beratung anbieten

Der Hinweis des  Versicherers, seine Beratung und die anschließende Vertragsumstellung erfolge kostenfrei, sei auch nicht unter dem Aspekt einer Irreführung gemäß Paragraf 5 Abs. 1 UWG als wettbewerbsfremd zu beanstanden. Dies gelte jedenfalls, wenn der Versicherer lediglich darauf hinweise, dass Makler für ihre Beratungsleistungen regelmäßig ein Honorar verlangten.

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Auch im Hinblick auf die Korrespondenzpflicht sei eine Irreführung laut der Vorschrift des Paragrafen 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu verneinen. Selbst wenn der Versicherer eine Korrespondenzpflicht missachte, liege darin noch keine Erklärung des Inhalts, dass eine solche nicht bestehe.

Entscheidung ist rechtsfehlerfrei

Letztlich könne der Makler die begehrte Unterlassung auch nicht unter dem Aspekt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verlangen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Korrespondenzpflicht zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer den Makler nur eingeschränkt bevollmächtigt hat. Deshalb lässt die Entscheidung keine Rechtsfehler erkennen.

Makler können Versicherern nicht untersagen lassen, maklerbetreuten Versicherungsnehmern eine Beratung anzubieten, wenn Versicherer den Maklerkunden signalisieren, die erbetenen Auskünfte an den Makler zu übersenden, sofern sie die Beratung des Versicherers nicht in Anspruch nehmen.

Der Makler kann sich gegen Beratungsangebote allenfalls dadurch schützen, dass er Namens und in Vollmacht des Kunden bei der Tarifwechselanfrage auf die Beratung des Versicherers verzichtet.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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