Krankentagegeld: Keine Leistung bei Wiedereingliederung des Arbeitnehmers

Habe der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit im Anschluss an eine Erkrankung nach medizinischem Befund auch nur teilweise wiedererlangt, so entfalle bereits damit der weitere Anspruch. Versicherungsschutz scheide in diesen Fällen auch dann aus, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich nicht arbeite und deshalb kein Geld verdiene.

Knackpunkt „Wiedereingliederung“ versus „Arbeitsversuch“

Allerdings nimmt der BGH in seiner Entscheidung eine Abgrenzung zwischen der in diesem Fall vorliegenden „Wiedereingliederung“ des Arbeitnehmers und eines „Arbeitsversuchs“ vor.

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So formuliert er in seinem Urteil: „Ob hiervon eine Ausnahme bei bloßen Arbeitsversuchen – insbesondere solchen zu therapeutischen Zwecken – zu machen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Anders als die Revision meint, erbrachte der Kläger seine Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht im Rahmen eines solchen Arbeitsversuchs“.

Wie der Senat ausführt handelt es sich in diesem Fall eindeutig um eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Allerdings könne bei „bloßen Arbeitsversuchen“ unter Umständen eine Ausnahme vorliegen. (nl)

Foto: Shutterstock

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