Arbeitsunfähigkeit: Bis wann gilt die Krankschreibung?

Bescheinigt der Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit ohne Angabe eines Endzeitpunktes bis auf Weiteres und setzt einen Wiedervorstellungstermin, dann lässt sich nicht daraus ableiten, dass der Kranke ab dem gesetzten Termin wieder arbeitsfähig ist.

„Zwar wurde angegeben, dass die Klägerin zum 8. August 2013 wieder bestellt sei, dieser Angabe kann aber nicht entnommen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt beschränkt werden sollte“, so das Landessozialgericht Mainz.

Dies entschied der 5. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Mainz am 16. April 2015 (Az. L 5 KR 254/14).

In dem vorliegenden Streitfall weigerte sich die Krankenversicherung der Klägerin Krankengeld über den 8. August 2013 hinaus zu zahlen.

Krankenkasse verweigert Zahlung

Im Auszahlschein des behandelnden Arztes war angegeben die Patientin sei „bis auf Weiteres arbeitsunfähig“. Zudem wurde ein Wiedervorstellungstermin angegeben.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) sah die Arbeitsunfähigkeit allerdings nur bis zu einem früheren Termin nachgewiesen. Daraufhin verweigerte die Krankenkasse weitere Auszahlungen an die Kranke.

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Nachdem die Krankenkasse mit ihrer Verweigerungsklage bereits vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz gescheitert war, legte sie Berufung vor dem LSG Mainz ein. Dieses entschied aber zugunsten der erkrankten Arbeitnehmerin.

Das LSG begründet sein Urteil wie folgt: „Zwar wurde angegeben, dass die Klägerin zum 8. August 2013 wieder bestellt sei, dieser Angabe kann vorliegend indessen nicht entnommen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt beschränkt werden sollte.“ (nl)

Foto: Shutterstock

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