Kommt es 2016 zu einer erneuten Absenkung des Höchstrechnungszinses in der Lebensversicherung? Nicht, wenn es nach der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) geht: Die Versicherungsmathematiker empfehlen, den seit 1. Januar 2015 gültigen Garantiezins von 1,25 Prozent auch nach Inkfrattreten des EU-Finanzregelwerks Solvency II am 1. Januar 2016 beizubehalten.
Trotz weiter gesunkener Zinsen für europäische Staatsanleihen solle der Höchstrechnungszins – oftmals auch als Garantiezins bezeichnet – bei 1,25 Prozent belassen werden, erklärte die DAV in einer Stellungnahme am Mittwoch.
Das letzte Wort hat das Bundesfinanzministerium
Es bleibt abzuwarten, ob die Forderung der deutschen Aktuare beim Bundesfinanzministerium, das über die endgültige Höhe des Rechnungszinses entscheidet, Gehör findet. Als sich die DAV im vergangenen Jahr für eine Absenkung von 1,75 Prozent auf 1,25 Prozent aussprach, folgte das Minsiterium dem Vorschlag.
„Der Höchstrechnungszins stellt laut Gesetz eine Obergrenze dar. Jedes Unternehmen wird für seine Produkte unter Solvency II prüfen, ob es diese Obergrenze ausschöpfen kann“, so Rainer Fürhaupter, Vorstandsvorsitzender der DAV.
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DAV will „bewährte Vorteile des Höchstrechnungszins-Systems auch unter Solvency II erhalten“
Die Empfehlung basiere auf der aktuellen Gesetzeslage, heißt es bei der DAV. Der Verein geht davon aus, dass nach Inkrafttreten von Solvency II Änderungen zu erwarten seien. Die DAV sei diesbezüglich mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Gesprächen, „um die bewährten Vorteile des Höchstrechnungszins-Systems auch unter Solvency II zu erhalten“.
Höchstrechnungszins hängt von Entwicklung AAA-gerateter Staatsanleihen ab
Die Szenarien zur Berechnung des Höchstrechnungszins orientieren sich laut DAV zunächst an der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Renditen europäischer AAA-gerateter Staatsanleihen mit zehnjähriger Laufzeit. Von diesen Anleihen werden die Durchschnittsrendite der vergangenen zehn Jahre berechnet. Die ermittelten Durchschnittsrenditen werden dann unter Annahme verschiedener Zinsentwicklungen in die Zukunft projiziert.
Zur finalen Ermittlung des Höchstrechnungszinses werde der ermittelte Mittelwert gemäß Paragraf 65 (1) des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit 0,6 multipliziert, so die DAV. (lk)
Foto: DAV