Das OLG Hamm hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Maklerauftrag in der Regel auf das vom Kunden angegebene Objekt beschränkt ist. Damit hat das Gericht die Befragungspflicht des Maklers praxisgerecht eingeschränkt.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Der Fall
Ein mit seinem bisherigen Versicherer unzufriedener Kunde hatte einen Makler beauftragt und ihm seinen Versicherungsordner an die Hand gegeben. Die darin enthaltene Wohngebäudeversicherung lief noch knapp drei Jahre. Dass zum Zeitpunkt der Erteilung des Maklerauftrags auf dem Hausgrundstück des Kunden ein unversichertes Zelt mit darin gelagerten Heuballen stand, blieb unerwähnt. Rund sechs Monate später brannte das Zelt ab, woraufhin der Kunde den Makler auf Ersatz des Brandschadens in Anspruch nahm. Nach seiner Ansicht habe er den Makler beauftragt, alle Versicherungen zu überprüfen und Angebote über bessere bzw. preiswertere Versicherungen einzuholen. Seine Ehefrau habe zudem den gemeinsamen Wunsch geäußert, rundum abgesichert zu sein. Der Makler hätte ihm deshalb eine landwirtschaftliche Inhaltsversicherung nahelegen müssen. Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung des Kunden blieb erfolglos.
Auftrag bestimmt Leistungsumfang des Maklers
Der OLG-Senat verneinte eine Schadensersatzpflicht. Eine Pflichtverletzung des Maklers nach Paragraf 63 Satz 1 VVG liege nicht vor. Für die Ermittlung der geschuldeten Maklertätigkeiten sei der Maklervertrag bestimmend. Zwar müssten Makler das Risiko und das Objekt aus eigenem Antrieb untersuchen. Auch komme dem Makler durch seine umfassenden Pflichten eine treuhänder-ähnliche Stellung als Sachwalter zu. Daraus folge aber auch, dass der Maklerauftrag sich regelmäßig auf das aufgegebene Objekt beziehungsweise Risiko beschränke. Es bestehe grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung des Maklers, den Kunden im Rahmen der Anbahnung ungefragt einer umfassenden Analyse seiner gesamten Versicherungssituation zu unterziehen. Soweit keine weitere Abrede bestehe, beschränke sich die Pflicht des Maklers daher auf das konkrete Absicherungsanliegen und die damit verbundenen erkennbaren weiteren Absicherungsbedürfnisse.
[article_line]
Risiken, die dem Makler nicht zur Prüfung aufgegeben oder ihm unbekannt seien, lösten grundsätzlich keine entsprechenden vertraglichen Beratungs- und Betreuungspflichten aus. Nur bei augenscheinlichen Gegebenheiten könne dem Makler unter Umständen eine entsprechende Erkundigungspflicht auferlegt sein.
Eine Risikoanalyse und Bedarfsermittlung schulde der Makler daher nur für die ihm namhaft gemachte Objekte. Allerdings müsse der Makler das Versicherungsanliegen des Kunden anhand der ihm mitgeteilten Umstände korrekt erfassen.