Ihren Abwerbeversuch hatten die Makler mit irreführenden und herabsetzenden Aussagen über die vertretene Vertriebsgesellschaft bekräftigt. Der Pool hatte seinen kooperierenden Maklern unter dem Vorbehalt einer gesondert zu schließenden Vereinbarung eine Zuführungscourtage für den Fall in Aussicht gestellt, dass diese Partner für die Kooperation gewinnen.
Das Landgericht hatte den Pool verurteilt, die wettbewerbswidrigen Aussagen über die Vertriebsgesellschaft zu unterlassen. Gegen das Urteil ging Pool in Berufung. Er argumentierte, dass die Werbung von neuen Kooperationspartnern eine vertragliche Vereinbarung erfordere. Diese habe im Falle der wettbewerbswidrig handelnden Makler gar nicht existiert. Deshalb habe ihm auch jede Möglichkeit gefehlt, auf das Werbeverhalten der Makler Einfluss zu nehmen.
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Pool und kooperierender Makler bilden Einheit
Das OLG hat die Berufung des Maklerpools zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung sei der Pool unbeschadet dessen für die wettbewerbswidrigen Werbeaussagen seiner kooperierenden Makler haftbar zu machen. Dabei könne sich der Pool nicht darauf berufen, dass er von den Wettbewerbsverstößen weder etwas gewusst habe noch sie habe verhindern können.
Dies gelte jedenfalls, wenn der Maklerpool mit seinen Maklern so verflochten sei, dass die Anwerbung eines neuen Vermittlers sowohl dem Pool als auch dem Anwerbenden wirtschaftlich zu Gute komme.
Trotz formaler Trennung bildeten Pool und kooperierende Makler eine Einheit im Sinne des Zurechnungstatbestandes. Dies soll nach dem Urteil jedenfalls dann gelten, wenn ein Kooperationsvertrag zwischen Makler und Maklerpool besteht, die Makler Leistungen des Pools in Anspruch nehmen und der Pool Courtagen gegenüber den Maklern abrechnet.
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