Mehrfachagenten im Kundenauftrag: Keine gute Idee

Mehrfachagenten finden es zunehmend sexy, sich brokerlike zu präsentieren. Sie lassen sich von Kunden betrauen, Versicherungen zu vermitteln. Allerdings geraten sie dadurch in einen Interessenkonflikt, da sie nicht sowohl Kunden- als auch Versichererinteressen repräsentieren können. Sie sollten ihr Geschäftsmodell so austarieren, dass der Unterschied zum Makler gewahrt bleibt.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

„Das Dilemma der Mehrfachvertreter ist, dass ein Versicherungsvermittler nach der Vorschrift des Paragraf 59 VVG nur Makler ist, wenn er weder von einem Versicherer noch von einem Versicherungsvertreter mit der Versicherungsvermittlung beauftragt ist. Anderenfalls ist er Vertreter.“

Die Protagonisten dieses Geschäftsmodells wollen vermeiden, Kundenunterschriften für Abschlüsse oder Kündigungen einholen zu müssen.

Versicherungsverträge überwachen

Die smart Agents versprechen Kunden nicht nur, diese objektiv aus der ihnen zur Verfügung stehenden Angebotspalette zu beraten.

Vielmehr übernehmen sie auch die Aufgaben, im Kundeninteresse Versicherungsverträge im Verlauf zu überwachen, Kunden dauerhaft zu beraten und zu betreuen sowie gegebenenfalls den Versicherungsschutz oder die Vertragskonditionen an sich ändernde Risikoumstände und Marktverhältnisse anzupassen.

Teilweise wird sogar die eigenständig initiierte Optimierung, Kündigung und Neueindeckung von Versicherungsschutz angeboten. Abgerundet wird die Leistung damit, den Kunden im Schadens- und Versicherungsfall interessenwahrend zur Seite zu stehen.

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Rechtsgeschäftliche Vollmacht

Um dieses Leistungspaket zu ermöglichen, lassen sich diese Vertreter eine rechtsgeschäftliche Vollmacht von den Kunden erteilen. Bei der Modellierung eines solchen Geschäftsmodells wird nicht bedacht, dass sich Mehrfachvertreter, die Versicherungen für Versicherer absetzen und verwalten, in eine Bredouille bringen.

Dies gilt auch, wenn Kunden klar aufgezeigt wird, dass der Vermittlerstatus „Versicherungsvertreter“ lautet. Denn faktisch wird die Zusammenarbeit maklervertragstypisch ausgestaltet: der Kunde betraut den Vertreter dauerhaft mit der Versicherungsvermittlung und der Betreuung seiner Versicherungsinteressen.

Seite zwei: Gegenläufige Interessenwahrungspflichten

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