Für Pflegefachkräfte, die über eine Zeitarbeitsfirma an Pflegeeinrichtungen vermittelt werden, gilt keine Befreiung von der Mehrwertsteuer. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 12. März 2015.
Eine Zeitarbeitsfirma hatte Pflegepersonal an Pflegeeinrichtungen vermittelt. Normalerweise werden Dienste dieser Art mehrwertsteuerfrei abgerechnet, unter der Voraussetzung, dass 40 Prozent der Fälle – zumindest teilweise – von der Sozialversicherung abgedeckt werden.
Das Finanzamt weigerte sich allerdings die Steuerbefreiung auf die Zeitarbeitsfirma auszudehnen, da diese im Kern einen temporären Arbeitnehmerverleih betreibe und keine soziale Einrichtung im engeren Sinne sei.
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Mehrwertsteuerbefreiung nur für „anerkannte Einrichtungen mit sozialem Charakter“
Daraufhin konsultierte der Bundesfinanzhof (BFH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu der Frage. Dieser bestätigt in seinem Urteil (Az.: C-594/13) die strenge Auslegung des deutschen Finanzamtes.
Weder staatlich geprüfte Pflegekräfte noch Zeitarbeitsfirmen, das Pflegepersonal sozialen Einrichtungen zur Verfügung stellt, fallen unter den Begriff „anerkannte Einrichtungen mit sozialem Charakter“, der eine Mehrwertsteuerbefreiung rechtfertigen würde. (nl)
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