Noch weiter geht der Gesetzgeber mit der Schaffung einer 24-monatigen „Familienpflegezeit“. Hier haben Angestellte den Anspruch auf teilweise Freistellung, um Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können.
Allerdings: Die Regelung gilt nur in Unternehmen mit mindestens 25 Arbeitnehmern und wenn die Mindestarbeitszeit bei 15 Stunden in der Woche liegt. Auch hier gilt ein Rechtsanspruch und die Aussicht auf ein zinsloses Darlehen.
Zu beachten ist allerdings, dass sich Arbeitnehmer entweder für die Familienpflegezeit entscheiden müssen oder für sechsmonatige Pflegezeit – beides geht nicht.
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Bedingung für die Familienpflegezeit ist zudem, dass sich der Bedürftige mindestens in Pflegestufe I befindet und ein Lebenspartner oder ein naher Verwandter des Arbeitnehmers ist.
„Mit den aktuell vom Bundestag beschlossenen Leistungen geht der Gesetzgeber sicher in die richtige Richtung“, analysiert Margit Winkler. Allerdings gebe es auch „ganz klare Schwachstellen, die so nicht tragbar sind.“
So kritisiert die Expertin, dass sieben Millionen Menschen, die in Betrieben mit weniger als 25 Mitarbeitern beschäftigt sind, keinen Anspruch auf eine Familienpflegezeit haben. „Arbeitnehmer kleinerer Betriebe werden damit ganz klar benachteiligt“, beklagt Winkler.
Längere Auszeit für Beamte
Es sei nicht nachvollziehbar, so die Expertin, dass die Freistellung von der Arbeit im Pflegefall solche Unterschiede mache. Die Pflege innerhalb der Familie sei meist nicht nur die beste, sondern auch die günstigste Variante für den Staat.
Außerdem würden bei der Erziehung von Kindern auch für alle Arbeitnehmer gleiche Regelungen gelten – unabhängig von der Größe des Betriebes.
Zudem stört sich Winkler daran, dass Beamten eine wesentlich längere Auszeit zur Pflege von Angehörigen gewährt wird: Laut Bundesbeamtengesetz dürfen sie bis zu 15 Jahre „familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung“ in Anspruch nehmen.
Die Expertin fordert: „Der Staat muss klare Akzente setzen. Nur so kann auch die Gesellschaft besser mit dem Thema Pflege umgehen.“ (lk)
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