Provisionsabgabeverbot: moneymeets darf Provisionen weitergeben

In der Streitfrage, ob das Fintech Provisionen an seine Kunden weitergeben darf, hat das Landgericht (LG) Köln in dieser Woche zugunsten des Unternehmens entschieden. Den Beratungs- und Haftungsausschluss per AGB untersagte das Gericht moneymeets.

Bezüglich des Beratungs- und Haftungsausschlusses per AGB hat das Gericht dem klagenden Makler recht gegeben. Der Provisionsabgabe durch moneymeets schob das LG Köln indes keinen Riegel vor.

Im Prozess (Az. 84 O 65/15) vorm LG Köln ging es den Beratungs- und Haftungsausschluss per AGB der Firma moneymeets sowie um die Provisionsweitergabe an Kunden durch das Fintech. Der Makler Harald Banditt, der zum Vorstand der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) e.V. gehört, hatte beim LG eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eingereicht.

moneymeets darf Provisionen weitergeben

Er vertrat die Ansicht, dass moneymeets gegen das Provisionsabgabeverbot verstößt. Das LG Köln folgte dieser Einschätzung nicht und legte diesen Punkt des Verfahrens zugunsten von moneymeets aus. Es wies die Klage auf Unterlassung der Provisionsteilung mit den Kunden ab.

Nach Angaben des moneymeets-Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Schultes bezieht sich die 4. Kammer des LG Köln in ihrer Urteilsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2011, wonach das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen nicht hinreichend bestimmt ist und deshalb dem Grundgesetz widerspreche.

Kein Beratungs- und Haftungsausschluss per AGB

„Außerdem verweist das Landgericht Köln auf die Begründung des Bundestagsfinanzausschusses anlässlich der Änderung des VAG im Jahr 1994, wonach das Provisionsabgabeverbot heute dem Ziel des Verbraucherschutzes durch eine Sicherung der Beratungsqualität und Markttransparenz und den finanziellen Interessen der Versicherungsmakler dienen soll“, so Rechtsanwalt Schultes. Wie diese Ziele durch ein Verbot der Gewährung von Sondervergütungen erreicht werden sollen, habe sich der Kammer demnach nicht erschlossen.

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In der Frage, ob moneymeets in seinen AGB die Beratung des Kunden einerseits und andererseits auch seine Haftung gegenüber dem Kunden ausschließen darf, musste das Fintech jedoch einstecken. Das Gericht schloss sich in diesen Punkten der Ansicht des klagenden Versicherungsmaklers an, dass der Beratungs- und Haftungsausschluss rechtswidrig ist. Allerdings hatte moneymeets eigenen Angaben zufolge bereits im Vorfeld die AGB dementsprechend angepasst. (jb)

Foto: Shutterstock 

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