Wer in der Not allerdings ohne Absprache mit seiner Krankenkasse auf eine private Therapie ausweicht, läuft Gefahr, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben. Dies entschied das Sozialgericht Berlin am 24. Juli 2015 (Az.: S 72 KR 1702/15 ER PKH).
Ein schwer Depressiver hatte eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung bei einer Psychotherapeutin begonnen, die von der Krankenkasse zur vertragsärztlichen Versorgung nicht zugelassen war. Nachdem seine Krankenkasse eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, wandte er sich an das Sozialgericht (SG) Berlin.
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Das SG entschied, dass nur ein Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung durch zugelassene Leistungserbringer bestehe. Andere Ärzte dürften nur im Notfall in Anspruch genommen werden, etwa wenn der Versicherte auf eine Akutbehandlung angewiesen und ein zugelassener Leistungserbringer unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar sei.
Vorsicht bei PKV-Billigtarifen
Allerdings sollten auch privat Krankenversicherte vorsichtig sein und bei Versicherungsabschluss genau prüfen, ob psychotherapeutische Behandlungen im Leistungskatalog enthalten sind. Bereits 2012 warnte die BPtK vor unzureichendem Versicherungsschutz bei psychischen Erkrankungen in der privaten Krankenversicherung (PKV).
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