Rechtsschutz: BGH stärkt Rechte des Versicherungsnehmers

In den ARB des Rechtsschutzversicherers stehe, dass „der Kläger zwar die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen versichert habe, nicht aber die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn sie beruhten auf einer Vertragsverletzung.“

Tatsachenvortrag des Versicherten maßgeblich

Laut BGH wehre sich der Versicherte allerdings nicht primär gegen den Schadenersatzanspruch seines Krankenversicherers sondern „begehrt den Rechtsschutz für die Durchsetzung eigener vertraglicher Ansprüche aus seiner privaten Krankenversicherung“.

Es komme zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls nur auf den Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet – in diesem Fall also die Weigerung des Krankenversicherers, seine Krankheitskosten zu übernehmen.

[article_line type=“most_read“]

Damit bricht der BGH mit einer bis dato gängigen Rechtssprechung, die vorsah, dass „für die Festlegung des Versicherungsfalles auch bei einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers auf solche Verstöße abgestellt wurden, die dem Versicherungsnehmer seinerseits vom Gegner angelastet und seinem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden und gegen die er sich verteidigt“.

BGH stärkt Versicherungsnehmer

An dieser Auffassung könne nun aber nicht mehr festgehalten werden. Maßgeblich für die Klauselauslegung des Paragrafen 2 a ARB 2005 müsse „die Sichtweise des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse“ sein.

Der Versicherungsnehmer werde bei der Lektüre des oben erwähnten Paragrafen zwar erkennen, dass der Rechtsschutzversicherer keinen Versicherungsschutz für „die Abwehr deliktischer Schadensersatzansprüche“ bietet, „er wird jedoch bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche einen den Rechtsschutzfall  auslösenden Verstoß allein in dem Fehlverhalten sehen, mit dem sich sein Gegner gegen die Verfolgung seines Anspruchs wenden will“.

In dem vorliegenden Fall ist dies die Leistungsablehnung des Krankenversicherers. Auf eigenes Fehlverhalten lassen sich aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers vertragliche Ansprüche nicht stützen, so der BGH in seiner Urteilsbegründung. (nl)

Foto: Shutterstock

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments