BFH-Urteil stellt Schenker von LV-Prämien schlechter

Das Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung, die nicht vom Versicherungsnehmer, sondern von einer dritten Person bezahlt werden, nicht nach dem mittelbaren Schenkungsprinzip besteuert werden dürfen, sondern der regulären Schenkungsteuer unterliegen. Diese Regelung erweist sich für den Schenker als ungünstiger.

Vertriebler: Urteil
BFH: Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung, die nicht vom Versicherungsnehmer sondern von einer dritten Person bezahlt werden, unterliegen der Schenkungssteuer.

In dem vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Prämien wurden von seiner Tante an den Versicherer überwiesen. Das Finanzamt beurteilte die Übernahme der Kosten durch die Tante als „selbständige freigebige Zuwendung“ und erhob deshalb eine Schenkungsteuer in Höhe von 2.750 Euro.

Finanzgericht reduziert Schenkungsteuer

Der Versicherungsnehmer klagte gegen die Form der Besteuerung und hatte damit beim Finanzgericht (FG) zunächst auch Erfolg. Das FG setzte die Schenkungsteuer auf 629 Euro herab. Das Finanzamt wollte sich damit nicht abfinden und wendete sich daraufhin an das BHF, das dem Finanzamt Recht gab.

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BFH kassiert Entscheidung des Finanzgerichts

Mit seinem Urteil vom 22. Oktober 2014 (Az.: II R 26/13) widersprach der BFH der Ansicht des FG, wonach die Schenkung der Tante sich nicht auf die monatlichen Prämienzahlungen bezögen, sondern im Wertzuwachs des Rentenversicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers liege und damit eine mittelbare Schenkung sei. „Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden“, urteilte der BFH.

Seite zwei: Prämienübernahme ist Schenkung

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