Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt strenge Anforderungen an Soll-Saldo-Klagen gegen Angestellte im Außendienst.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Im Streitfall forderte ein Makler einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf, den Soll-Saldo auszugleichen, der aus unverdienten Provisionsvorschüssen entstanden war. Dieser widersprach der Abrechnung.
Makler klagte Soll-Saldo ein
Der Makler klagte den Soll-Saldo in Höhe von 4.760,13 Euro ein. Er war der Meinung, die Vorschüsse seien in Höhe des Soll-Saldos zurückzuzahlen. Die Versicherungsverträge seien nicht vollzogen beziehungsweise vor Ablauf der Stornohaftungszeit beendet worden. Außerdem bedürfen Kleinstorni bis 50 Euro keiner näheren Erläuterung.
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Eine Stornogefahrmitteilung sei bis zu dieser Bagatellgrenze von vornherein entbehrlich. Nach Beenden des Arbeitsvertragsverhältnisses seien Stornogefahrmitteilungen ebenfalls generell nicht geschuldet. Im Übrigen habe er in jedem Einzelfall auch eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung der gefährdeten Verträge vorgenommen.
Der Arbeitnehmer machte unter anderem geltend, die einzelnen Umstände der Rückforderungsansprüche seien nicht hinreichend dargelegt worden. Er könne nicht erkennen, ob und aus welchen Gründen es zu Stornierungen gekommen sei und ob eine ausreichende Nachbearbeitung seitens des Maklers stattgefunden habe. Arbeits- und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Auf die Revision hat das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Erstattungsanspruch für Arbeitnehmer
Begehre der Arbeitgeber die Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse in Höhe von 4.760,13 Euro und handele es sich bei der bezifferten Klageforderung um Bruttoarbeitsvergütung inklusive Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, so sei die Klage schon mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.
Dem Arbeitnehmer allein stehe im Falle zu Unrecht entrichteter Beiträge nach Paragraf 26 Abs. 2 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ein Erstattungsanspruch in Bezug auf die von ihm getragenen Beiträge zu. Der Arbeitgeber könne gegen den Arbeitnehmer deshalb nur Anspruch auf Abtretung dieses gegen den Sozialversicherungsträger bestehenden Anspruchs geltend machen.
Seite zwei: Nachbearbeitungsgrundsätze maßgeblich