Maklerbetriebe: Stornonachbearbeitung gegenüber Angestellten

Andernfalls könne der Vermittler Anspruch auf Teile seiner Vergütung verlieren, für die er bereits Arbeitsleistung erbracht habe, nur weil Schwierigkeiten bei der Zahlung der Prämie auftauchen, die sich durch ordnungsgemäße Nachbearbeitung hätten vermeiden lassen können.

Gefahr von Interessenkonflikten

Makler seien aber grundsätzlich nicht verpflichtet Stornogefahrmitteilungen zu versenden. Dies sei nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Stornoabwehr. Auch sei der angestellte Vermittler nach seinem Ausscheiden nicht verpflichtet, Arbeitsleistung und Nachbearbeitung zu erbringen. Stornogefahrmitteilungen seien daher nutzlos.

[article_line type=“most_read“]Im Übrigen bestehe die Gefahr von Interessenkonflikten zumindest dann, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer weiter angestellt oder selbständig in der Branche tätig sei. Der Makler müsse allerdings nach dem Austritt des angestellten Vermittlers eigene bestandserhaltende Maßnahmen durchführen und/oder gegebenenfalls auf den Versicherer entsprechend einwirken, um den jeweiligen notleidenden Versicherungsvertrag im Bestand zu halten.

Schlüssige Darlegung der Rückforderung

Die Pflicht zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungen erstrecke sich auch auf Kleinstorni. Zwar sei denkbar, für Kleinstorni geringere Ansprüche zu stellen. So könne es sogar Fallgestaltungen und Vertragsarten geben, in denen auf Nachbearbeitung komplett verzichtet werden könne, weil im Einzelfall gegebenenfalls bestandserhaltende Maßnahmen auch unter Berücksichtigung des Provisionsinteresses des Vermittlers nicht zumutbar seien.

Jedoch bedürfe es jeweils einer Begründung, warum keine oder nur geringere konkret benannte Stornoabwehrmaßnahmen geschuldet seien. Fehle an einer solchen, sei die Rückforderungsklage nicht schlüssig.

Erst dann, wenn der Makler die Rückforderung schlüssig darlegt habe, sei es nach Paragraf 138 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) Sache seines Arbeitnehmers, hierzu Stellung zu beziehen. Dies gelte auch dann, wenn nur geringe Beträge und/oder eine Vielzahl von Positionen betroffen seien.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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