Die Finanzaufsicht Bafin hat in ihrer aktuellen Publikation „Bafin Journal 7/2015“ auf einige typische Verstöße der privaten Krankenversicherer (PKV) hingewiesen, die mit einer unzureichenden Umsetzung des Tarifwechselrechts nach Paragraf 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zusammenhängen.
Nach Paragraf 204 VVG haben Versicherungsnehmer das Recht, jederzeit in andere, gleichartige Tarife ihrer Gesellschaft wechseln zu dürfen. Verbraucher, die sich bei einem Tarifwechsel beeinträchtigt fühlen, können bei der Finanzaufsicht Bafin Beschwerde einlegen.
Wenn sich die Beschwerden als berechtigt erweisen, kann die Bafin unter anderem eine Rüge gegen die Gesellschaften aussprechen. In den letzten Jahren hat die Behörde in mehreren Fällen Versicherer gerügt, weil sie den Wunsch von Versicherten, in geschlossene Tarife zu wechseln, nicht umgesetzt hätten.
Hinweispflichten nicht erfüllt
Zudem habe es Fälle gegeben, in denen die vorgeschriebenen Hinweispflichten auf alternative, günstigere Tarife nicht oder nur partiell erfüllt worden seien. In einzelnen Fällen sei es zudem vorgekommen, dass Versicherer die Tarifumstellung hinauszögerten.
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Allgemeinen Zuschlag bei Tarifwechseln
In einem besonders schwerwiegenden Fall habe sich die Bafin gezwungen gesehen, in einem förmlichen Verwaltungsverfahren gegen die Versicherungsgesellschaft vorzugehen. Die Gesellschaft habe bei Tarifwechseln – losgelöst vom individuellen Krankheitsrisikos des Versicherten – einen allgemeinen Tarifzuschlag erhoben.
Dieser Zuschlag höhlt der Bafin zufolge das gesetzliche Tarifwechselrecht aus und benachteilige insbesondere ältere Versicherungsnehmer. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Rechtsauffassung bestätigt.
Seite zwei: Allgemeinen Tarifzuschlag erhoben