Tippgeber: Risiko Scheinanträge

Stünden Vorschüsse in Höhe von 60.000 Euro in Rede, wiege der Verdacht einer vorsätzlichen Schädigung des Versicherers so schwer, dass das Vertrauensverhältnis zerstört und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Versicherer unzumutbar sei.

Ohne Belang sei auch, ob der Vertreter den Schaden beglichen habe. Das zerstörte Vertrauensverhältnis könne dadurch nicht wiederhergestellt werden. In Ansehung der Schwere des Verdachts sei ebenso wenig von Bedeutung, dass der Vertreter ansonsten tadellos gearbeitet habe. Eine vorherige Abmahnung sei wegen der Schwere des Verdachts entbehrlich. Die Vertrauensgrundlage könne dadurch nicht wiederhergestellt werden.

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Überlegungsfrist richtet sich nach Umständen

Schließlich sei die Kündigung auch nicht wegen Verstreichens der Überlegungsfrist unwirksam. Maßgeblich für die Bestimmung der Überlegungsfrist für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eines Vertretervertrages sei nicht die für Arbeitsverhältnisse geltende Zwei-Wochen-Frist des Paragrafen 626 Absatz zwei Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Überlegungsfrist richte sich nach den Umständen des jeweiligen Falls. Regelmäßig sei sie kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten könne in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der zu ziehenden Folgerungen angesehen werden.

Die Überlegungsfrist beginne aber erst ab sicherer Kenntnis des Kündigungsgrundes. Erst nachdem die Frist zur Vorlage von Beweisen für die Tippgebergeschichte erfolglos verstrichen sei, habe der dringend und ausreichend erhärtete Verdacht bestanden. Deshalb sei die Kündigung im Folgemonat noch innerhalb der angemessenen Frist.

Seite vier: Nicht bewusst Scheinanträge eingereicht

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