Demnach gelte ein Versicherungsvertrag auch dann „auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen“, wenn der Versicherungsnehmer diese Unterlagen nicht erhalten habe, sofern er dem Vertrag nicht widerspricht und ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie verstrichen ist.
Basis sind die AUB – auch ohne Aushändigung
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dem Antragsformular unschwer entnehmen, dass die Beklagte die Unfallversicherung unter Geltung ihrer AUB abschließen wollte, weil der Versicherer bereits im Antragsformular darauf hinwies, dass für den Versicherungsumfang die im Antrag gemachten Angaben sowie die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2000) gelten.
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Zudem komme es für die Einbeziehung der AVB nach Paragraf 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht darauf an, ob der Versicherer die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer zumindest innerhalb der Jahresfrist übergebe.
Im Gegensatz hierzu seien die Angaben im Antragsformular lediglich Beispielrechnungen gewesen und durch die werbliche Formulierung hätte deutlich werden müssen, dass hierauf keine Leistungen zu gründen seien.
In den gültigen AUB ist laut BGH angegeben, dass es für die Höhe der Invaliditätsleistung auf den Grad der unfallbedingten Invalidität ankomme.
Da dieser noch nicht klar bestimmt ist, verweist der BGH den Fall zurück an das Berufungsgericht, das zu klären habe, in welchem Ausmaß das linke Bein in seiner Funktion tatsächlich beeinträchtigt ist und welcher Invaliditätsgrad sich danach gemäß den Regelungen in Nr. 2.1.2.2.1 AUB ergibt. (nl)
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