Dem vertretenen Versicherer stehe auch ein Verfügungsgrund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Seite, soweit die Konkurrenztätigkeit vom Vertreter aufgenommen werde und damit eine Verletzungshandlung vorliege.
Im Streitfall war es dem Vertreter daher bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, untersagt worden, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter für den Versicherer und dessen konzernzugehörigen Gesellschaften als Angestellter oder Selbständiger tätig zu sein.
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Soweit der vertretene Versicherer den Unterlassungstitel allerdings allgemein auf Versicherungsunternehmen ausgeweitet wissen wollte, war der Antrag nicht erfolgreich. Denn der Versicherer hatte nicht glaubhaft gemacht, dass der Vertreter auch für andere Konkurrenzunternehmen tätig geworden war.
Ebenso wenig waren Umstände dargelegt worden, aus denen sich ergeben konnte, dass damit zu rechnen ist, dass der Vertreter dies auch nur angestrebt hätte. Fraglich erscheine überdies, ob zwischen Versicherern und Finanzdienstleistungsunternehmen generell ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der klagende Versicherer hatte hierzu nichts Konkretes vorgetragen. Deshalb ist der Unterlassungsanspruch nicht allgemein auf Finanzdienstleistungsunternehmen erstreckt worden.
Seite vier: Kein Wettbewerb zwischen Girokonto und Sachversicherung