Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Das Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter geht über den eigentlichen Bereich der Vertretertätigkeit hinaus. Daher übt ein Handelsvertreter auch eine Konkurrenztätigkeit aus, wenn er für einen Wettbewerber Produkte absetzt, die er selbst gar nicht für den Unternehmer vertreibt.
Auch durch die Rekrutierung und das Coaching von Vermittlern fördert der Vertreter einen Wettbewerber. Voraussetzung ist jedoch, dass dessen Produkte in Konkurrenz zu denen des vertretenen Versicherers stehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Kunde von den Produkten beider Unternehmen angesprochen wird, sich aber nur für eines entscheidet.
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Ein Girokonto steht daher zum Beispiel nicht im Wettbewerb zu einer Sachversicherung. Zwischen einem Bausparvertrag und einer kapitalbildenden Lebensversicherung besteht hingegen ein Konkurrenzverhältnis. Denn beide dienen der Vermögensbildung durch Sparen.
Begehrt der Versicherer Unterlassung einer konkurrierenden Tätigkeit, kann sich der Unterlassungsanspruch immer nur auf die konkret ausgeübte Wettbewerbstätigkeit beziehen, es sei denn, der Unternehmer trägt Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vertreter auch für weitere Versicherer tätig wird.
Diese Grundsätze gelten nicht nur im Verhältnis des Versicherungsvertreters zum Versicherer, sondern auch im Verhältnis eines Untervermittlers zu einer vertretenen Vertriebsgesellschaft.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.
Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers