Vertretervergütung: Schätz-Grundlage für Mindestausgleich

Auch werde zwischen vermittelnden und verwaltenden Provisionen unterschieden. Von der Folgeprovision werde je nach Sachsparte zwischen 25 und 50 Prozent angesetzt. Auch entspreche der Bestandsfestigkeit der Versicherungen und der Billigkeit, den Ausgleichswert nach der Tätigkeitsdauer des Vertreters zu bemessen.

LV: Ausgleichswert ermittelt

Die für die Lebensversicherung maßgeblichen „Grundsätze Leben“ bezögen sich auf die Rechtsprechungskriterien der im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Ursprungsverträgen stehenden Nachversicherungen.

Dabei werde der Ausgleichswert aus dynamischen Lebensversicherungen ermittelt. Dies erfolge mittels eines Faktors auf die Versicherungssumme. Berücksichtigt werde der geschätzte Umfang späterer Erhöhungen sämtlicher bei Vertretervertragsende bestehender und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasster Aufstockungsverträge.

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Auch für Lebensversicherungen finde die Dauer der Tätigkeit des Vertreters Beachtung. Im Krankenversicherungsgeschäft werde der Ausgleich ebenso nach gesetzlichen Maßstäben ermittelt. Hierbei seien Aufstockungsfälle maßgeblich, die sich aus dem Verhältnis der Aufstockungen zum Gesamtbestand ergäben. Auch sei unter Billigkeitsgesichtspunkten die Tätigkeitsdauer des Vertreters zu berücksichtigen.

Sei der Handelsvertreter allerdings für einen Finanzvertrieb tätig, könne er den Ausgleichsanspruch allerdings nicht nach den „Grundsätzen Finanzdienstleistungen“ berechnen. Diese Grundsätze seien durch den Verband der Privaten Bausparkassen e.V. und den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. entwickelt worden.

Finanzdienstleistungen von Bausparkassen deckten aber nur einen Ausschnitt der Finanzdienstleistungen ab. Deshalb müsse der Vertreter den Ausgleich nach dem Gesetz darlegen.

Seite drei: bAV-Kapitalwert von „Grundsätzen“ abzuziehen

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