Vertriebsanreize: Knackpunkt Paragraf 64a VAG

Der Bafin zufolge gehe es somit „im Kern unter anderem darum, dass Versicherer unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben mit ihren individuellen Risiken angemessen umgehen und die Maßnahmen, die sie dazu ergreifen, transparent und nachvollziehbar darstellen müssen“. Dies sei auch auf Risiken aus dem Versicherungsvertrieb anzuwenden.

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Imageschäden für Versicherer

So könnten bestimmte vertriebliche Aktionen zu Imageschäden für den Versicherer führen, beispielsweise unangebrachte Incentivereisen, die im Lichte des Paragrafen 64a VAG zu bewerten seien. Die Bafin müsse „die allgemeinen aufsichtlichen Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten auf die vertriebsbezogenen Aspekte anwenden und sie auf dieser Basis einschätzen und gegebenenfalls reagieren“.

Die Kernaufgabe der Finanzaufsicht bei der Bewertung von Vertriebsanreizen ist somit die Frage, „ob sich der jeweilige Versicherer im Rahmen des Paragrafen 64a VAG angemessen mit dem Thema Vertriebsanreize beschäftigt hat“.

Seite drei: Prävention statt Nachsicht

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