Unklar war beispielsweise der Zeitraum, sowie welche Einkünfte für den Unterhalt der Familie oder andere Zwecke herangezogen werden. Fraglich ist auch, wann denn die Verwendung eine solche zum Unterhalt der Familie ist? Etwa wenn die Eheleute gemeinsam eine Pauschalreise buchen, aber nicht, wenn die Ehefrau sich aus ihren Kapitaleinkünften eine Kreuzfahrt gönnt?
Oder wenn jemand einem teuren Hobby nachgeht? Oder sich ein unnötiges Cabrio gönnt, bei dem der andere aber gerne mal eine Einladung zur sonntäglichen Ausfahrt annimmt. Oder Aufwand für eine teure Uhr, entweder für sich selbst, oder als Geschenk an den anderen? Sind Unterhalt und Lebenshaltungskosten das gleiche? Und stellen etwa die Beiträge für eine private Rentenversicherung Unterhalt dar?
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Bezugnahme auf Begriffe des Sozialversicherungsrechts verstärken die Intransparenz
Die „Haupternährereigenschaft“ besitzt bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine typisch sozialversicherungsrechtliche Bedeutung, ohne daß aber auf gegebenenfalls auch frühere sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen verwiesen wurde.
Betroffene Arbeitgeber tröstet es da wenig, wenn das BAG feststellt, dass eine solche Klausel auch unschwer transparent und wirksam formuliert werden könnte, ohne Unklarheiten oder Wertungsspielräume.
Genau diese Möglichkeit bestärkte das BAG darin, die Klausel als intransparent zu beurteilen, denn wo Transparenz bei vertretbarem Aufwand besser gar nicht hergestellt werden kann, sind auch Abstriche bei den Anforderungen daran möglich. Man mag darüber spekulieren, ob der inzwischen insolvente Arbeitgeber es auch sonst vermied, qualifizierte Beratung in Anspruch zu nehmen.
Dr. Johannes Fiala ist als Rechtsanwalt in München tätig. Peter A. Schramm ist Sachverständiger für Versicherungsmathematik und Aktuar.
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