„Spätehenklauseln“ in Vertragswerken zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind wegen Altersdiskriminierung unwirksam. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil.
Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber eine bAV einschließlich einer Witwenversorgung abgeschlossen.
Ehe vor dem 60. Lebensjahr
Die Pensionsregelung enthielt dabei eine sogenannte „Spätehenklausel“, wonach die Witwenrente nur ausgezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer seine Ehe vor dem 60. Lebensjahr schließt. Dies war in dem vorliegenden Fall nicht gegeben.
Aus diesem Grund weigerte sich die Firma, nach dem Ableben des versorgungsberechtigten Mitarbeiters die Witwenversorgung an seine Frau zu zahlen.
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„Beeinträchtigung legitimer Interessen“
In seinem Urteil vom 4. August 2015 (Az. 3 AZR 137/13) entschied das BAG zugunsten der Witwe und erklärt die „Spätehenklausel“ für unwirksam.
Der Versorgungsberechtigte werde durch die Altersklausel in ungerechtfertigter Weise diskrimiert. Sie führe zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Arbeitnehmer. (nl)
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