Verletzt ein Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung grob fahrlässig seine vorvertraglichen Anzeigepflichten, dann kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Hiergegen spricht auch nicht der Anspruch des Versicherten auf Versicherungsschutz im Basistarif, so der BGH.
Ein Mann hatte mit einem Versicherungsunternehmen einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen.
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten
Kurz nach Vertragsabschluss reichte er einige Arztrechnungen zur Rückerstattung ein.
Im Rahmen der Rückfragen bei den behandelnden Ärzten stellte der Versicherer fest, dass der Versicherungsnehmer seine vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzt hatte. Die Gesellschaft verweigerte die Kostenübernahme und trat von dem Versicherungsvertrag zurück.
Der Versicherte klagte daraufhin auf Fortführung des Vertrags.
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In den Vorinstanzen gescheitert
Nachdem er bereits vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gescheitert war, lag es nun beim Bundesgerichtshof (BGH) eine abschliessende Entscheidung zu treffen.
Dieser bestätigt nun die Urteile der Vorinstanzen (Urteil vom 27. April 2016, Az.:IV ZR 372/15). Laut BGH erfolgte die Rechtsbelehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer im Vertrag sowohl formal als auch inhaltlich korrekt.
Seite zwei: Gezerre um Basistarif