Gewerbehaftpflichtpolicen sind meist speziell auf die verschiedenen Branchen wie Handwerk, Handel, Gesundheitswesen und Produktion angepasst. Ihr Abschluss ist freiwillig – anders als im Falle der Berufshaftpflicht. Die Unterschiede im Überblick.
Während der Abschluss einer Gewerbehaftpflichtpolice freiwillig ist, gibt es bestimmte Berufsgruppen, die ohne den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ihren Beruf nicht ausüben dürfen, darauf verweist Peter Graß, Leiter Haftpflicht- und Kreditversicherung bei Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Typische Beispiele seien Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare. „Grundsätzlich ist eine Haftpflichtversicherung aber für jede gewerbliche oder berufliche Tätigkeit unbedingt zu empfehlen. Denn: Wer Dritten einen Schaden zufügt, muss für diesen Schaden haften“, so Graß. Zu beachten sei auch der Unterschied zwischen Berufs- und Gewerbehaftpflichtpolicen.
Unterschied zwischen Berufs- und Gewerbehaftpflichtpolicen beachten
Obwohl beide die gleiche Funktion übernehmen würden, richten sie sich an unterschiedliche Zielgruppen. Die Berufshaftpflicht schütze vor allem natürliche Personen, Freiberufler und Selbstständige. Die Gewerbehaftpflicht richte sich hingegen an Firmen als juristische Person.
„Wenn ein freiberuflicher Rechtsanwalt eine wichtige Frist versäumt und sein Klient dadurch einen Vermögensschaden erleidet, schützt die Berufshaftpflichtversicherung. Baut der Geselle einer Tischlerei einen fehlerhaften Stuhl und wird dadurch jemand verletzt, leistet die Gewerbehaftpflichtversicherung der Tischlerei“, erklärt Graß.
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Die für die Branche konzipierte Police zu kaufen reicht jedoch nicht aus. Darauf weist Thomas Leicht, Vorstandsvorsitzender der Gothaer Allgemeine AG, hin: „Wichtig ist, eine angemessene Versicherungssumme zu wählen. Viele Unternehmer können sich nicht vorstellen, wie schnell ein Millionen-Schaden eingetreten ist und haben dann keinen ausreichenden Versicherungsschutz. Letztlich kommt es auf die konkrete Risikosituation an, aber als Faustregel ist ein Minimum zwischen drei und fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden zu empfehlen.“
Seite zwei: Komplexes Thema Gewerbehaftpflicht