Möchte ein Berufshaftpflichtversicherer die bei ihm versicherten Ärzte wegen eines Schadens in Regress nehmen, sollte er ein Auge auf die Verjährungsfristen haben – denn laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt der gesamte Schaden bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten.
In dem vorliegenden Fall hatte sich ein Mann bei der Arbeit schwer verletzt und sich daraufhin in ärztliche Behandlung begeben.
Den behandelnden Ärzten unterliefen bei der Operation am 22. November 1994 schwerwiegende Behandlungsfehler, so dass dem Verunfallten in der Folge der Unterarm amputiert werden musste.
Berufshaftpflichtversicherer verklagt Ärzte
Da es sich um einen Arbeitsunfall handelte, übernahm die Berufsgenossenschaft einen Großteil der Kosten und einigte sich mit dem Berufshaftpflichtversicherer der Ärzte darauf, dass sämtliche Ansprüche durch die Zahlung von 800.000 Euro erfüllt sein sollten.
In dem vor dem BGH verhandelten Verfahren nimmt der Berufshaftpflichtversicherer die Ärzte wegen seiner Zahlungen an die Berufsgenossenschaft für den Zeitraum ab dem 22. November 1994 auf Ausgleich im Innenverhältnis in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte entschieden, dass die Verjährung des ab dem 1. Januar 2009 entstandenen Ausgleichsanspruchs durch die am 21. Mai 2012 erfolgte Klageerhebung gehemmt worden sei und die Ärzte somit belangt werden könnten.
Seite zwei: Grundsatz der Schadenseinheit