In seinem Urteil vom 8. November 2016 (Az.: VI ZR 200/15) widerspricht der BGH dieser Auffassung.
Grundsatz der Schadenseinheit
Es entspräche der Rechtsprechung des BGH, „dass sich der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfolgen für die Zwecke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit bestimmt. Danach gilt der gesamte Schaden bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte.“
Die Verjährung des Ersatzanspruchs umfasse auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren.
Zudem sei es dem Geschädigten, hier dem Haftpflichtversicherer, zuzumuten, sich durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung abzusichern.
Nach diesen Grundsätzen sei der Ausgleichsanspruch bereits am 22. November 1994 entstanden und somit verjährt. Damit verweist der BGH den Fall an das Berufungsgericht zurück. (nl)
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