Es obliegt dem Versicherten, die umfangreichen Fragen des Versicherers im Rahmen des Leistungsantrages auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zu beantworten. Dabei gilt es, umfangreiche und umfassende Tätigkeitsbeschreibungen vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit anzufertigen. Ein Bericht aus der anwaltlichen Praxis.
Gastbeitrag von Björn Thorben M. Jöhnke, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Die Tätigkeitsbeschreibungen sind zwingend notwendig, denn der Versicherte muss dem Versicherer gegenüber darlegen, dass er seine zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Der Versicherte ist in der Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls, also für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit.
Zuletzt konkret ausgeübter Beruf: Qualitätsmanager
Dazu ein aktueller Fall aus der anwaltlichen Praxis: Nachdem der Versicherte seinen ursprünglich ausgeübten Beruf als Qualitätsmanager – zuständig für Zertifizierungen in einem großen Unternehmen – gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben konnte, zeigte dieser dem Versicherer den Versicherungsfall an und bat um entsprechende Leistungsantragsunterlagen. Der Versicherer übersandte so dann eine Fülle von Unterlagen.
Alle Reaktionsmöglichkeiten des Versicherers erörtern
Im Rahmen der Bearbeitung des Leistungsantrags ist für die beauftragte Kanzlei vor allem wichtig, alle Reaktionsmöglichkeiten des Versicherers zu erörtern. Insbesondere muss der Versicherte darüber beraten werden, was der Versicherer mit den in dem Leistungsantrag gestellten Fragen genau wissen möchte. Der „Teufel“ steckt bekanntlich im Detail, hier also zwischen den Zeilen und bedarf somit der Aufklärung des Versicherten. Auch gilt es die entsprechenden Unterlagen auszuwerten, die dem Leistungsantrag beizufügen sind. Dazu zählen ärztliche Nachweise wie Befunde, Diagnosen und Atteste sowie unter anderem Lohn- und Gehaltsnachweise und Steuerbescheide.
Seite zwei: Berufsunfähigkeits-Verfahren beginnt bereits mit dem Leistungsantrag