Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern kann sich der Schuldner von Elternunterhalt unter Umständen auf einen erhöhten Selbstbehalt berufen, der die Elternunterhaltszahlungen mindern kann. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.
Der Sozialhilfeträger verlangt von dem Sohn eines Pflegebedürftigen Elternunterhalt.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Der Sohn lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und hat mit seiner Lebensgefährtin eine Tochter. Die zwei Kinder aus einer früheren Beziehung seiner Lebensgefährtin leben ebenfalls mit im Haushalt.
Das Amtsgericht hat entschieden, dass der Sohn zur Zahlung rückständigen und laufenden Elternunterhalts verpflichtet sei. Da der Unterhaltsschuldner nicht verheiratet sei, könne er sich nicht auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen.
Der BGH widersprach in seinem aktuellen Urteil (Az.: XII ZB 693/14) vom 9. März 2016 dieser Einschätzung. Zwar könne sich der Unterhaltspflichtige nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen, allerdings sei eine „eventuelle Unterhaltspflicht als sonstige Verpflichtung im Sinne von Paragraf 1603 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorrangig zu berücksichtigen“.
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Sei das gemeinsame Kind, wie hier, älter als drei Jahre, stehe dem betreuenden Elternteil dann weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspreche.
In diesem Fall unter Umständen vorliegende elternbezogene Gründe könnten bei zusammenlebenden Eltern darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, so der BGH in seinem Urteil.
Es verweist den Fall zurück zum Oberlandesgericht Nürnberg. (nl)
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