Streiten sich Erben und Bezugsberechtigter um die Versicherungsleistung aus einer Sterbegeldversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, die Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten auszuschütten. Eine Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht ist nicht zulässig, so das OLG Nürnberg in einem aktuellen Urteil.
In dem Streitfall war ein Mann von seinem Onkel im Rahmen einer Sterbegeldversicherung als widerruflich Bezugsberechtigter eingesetzt worden.
Gezerre zwischen Bezugsberechtigtem und Erben
Nach dem Tod des Onkels wurde der Bezugsberechtigte von der Versicherung über den Todesfall und die zu erhaltende Summe informiert und erste Schritte zur Zahlung eingeleitet.
Parallel dazu schalteten sich die Erben des Verstorbenen ein und ließen über einen Anwalt den Widerruf der Bezugsberechtigung mitteilen.
Daraufhin verweigerte die Versicherung die Auszahlung der Leistung an den Bezugsberechtigten und hinterlegte den Betrag beim Amtsgericht Fürth. Hiergegen legte der Bezugsberechtigte Klage ein.
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In seinem Urteil vom 21. Dezember 2015 (Az.: 8 U 1255/15) rügt das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg das Verhalten des Versicherers und gibt dem Bezugsberechtigten Recht.
Der Tod des Onkels und der damit eingetretene Versicherungsfall habe dem Bezugsberechtigten demnach „eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung verschafft, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen konnten“.
OLG rügt Versicherer
Das Recht auf Auszahlung des Betrags sei auch in Hinblick auf das Valutaverhältnis, das das Verhältnis zwischen Verstorbenem, Erben und Bezugsberechtigtem beschreibt, unberührt.
„Der Wettlauf des Bezugsberechtigten und des Erben im Hinblick auf das Zustandekommen eines Schenkungsvertrags ist ohne Bedeutung für den Zahlungsanspruch des Bezugsberechtigten gegenüber dem Versicherer“, so das OLG. Als Folge habe der Versicherer an den Bezugsberechtigten zu leisten.
Das OLG rügt zudem das Verhalten des Versicherers. Demnach könne man „von einer Versicherungsgesellschaft, die bundesweit tätig ist und über ausreichenden juristischen Sachverstand verfügt, grundsätzlich erwarten, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzt und erst dann hinterlegt, soweit auch nach pflichtgemäßer Prüfung weiterhin objektive Zweifel an der Person des Gläubigers verbleiben“.
Allein das Auftreten mehrerer Forderungsparteien berechtige den Versicherer grundsätzlich nicht zur Hinterlegung. (nl)
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