Bezugsberechtigte in Lebensversicherungsverträgen erhalten die Leistung wenn der Versicherungsnehmer stirbt. Die Lebensumstände des Versicherten können sich allerdings ändern – und dann sollte auch das Bezugsrecht angepasst werden – sonst erhält unter Umständen die Exfrau die Versicherungsleistung.
Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Lebensversicherungen sind nach wie vor eine der häufigsten Formen, mit denen in Deutschland für das Alter vorgesorgt wird.
Lebensversicherungen sehen dabei Leistungen im Erlebnisfall und im Todesfall vor. Im Erlebnisfall wird die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer ausgekehrt, im Todesfall an einen Bezugsberechtigten.
Dieser Bezugsberechtigte wird zumeist gleich im Versicherungsantrag benannt. Oftmals vergisst der Versicherungsnehmer dann die Anpassung des Bezugsrechtes, selbst wenn sich seine Lebensumstände ändern.
Problem: Ex-Frau als Bezugsberechtigte
Ein beliebtes Beispiel ist die Einsetzung „meines Ehegatten“ als Bezugsberechtigtem. Dies ist insbesondere auslegungsbedürftig, wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses verheiratet war, sich anschließend scheiden ließ und dann wieder heiratete. Hier kommen sowohl der neue als auch der alte Ehegatte als Bezugsberechtigter in Betracht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in diesem Fall regelmäßig auf den Zeitpunkt der Einräumung des Bezugsrechtes ab (vgl. BGH Urteil vom 14. Februar 2007 – Az.: IV ZR 150/05). Zum damaligen Zeitpunkt war der damalige Ehegatte gemeint. Die spätere Scheidung ändere dies nicht zwingend.
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Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich im Fall der neuen Heirat der Wille des Versicherungsnehmers dahin geändert habe, dass nun dem neuen Ehegatten das Bezugsrecht zustehe.
Um entsprechende Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich daher stets den Bezugsberechtigten namentlich zu benennen. Hierdurch wird dann Klarheit über den Inhaber des Bezugsrechtes erzielt.
Explizite Änderung des Bezugsrechtes
Kommt es jetzt zu einer Veränderung der Interessenslage, so ist gleichwohl Handeln geboten. Die Scheidung von dem bisherigen Ehegatten lässt nämlich nicht das Bezugsrecht entfallen. Die Einräumung des Bezugsrechtes steht also gerade nicht unter der auflösenden Bedingung der Scheidung der Ehe (vgl. BGH Urteil vom 14. Februar 2007 – Az.: IV ZR 150/05).
Es bedarf also auch in diesem Fall einer expliziten Änderung des Bezugsrechtes, ansonsten steht nach wie vor dem/der Ex das Bezugsrecht zu.
Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
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Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte