Leistungsablehnung des BU-Versicherers – und jetzt?

Stellt der Versicherungsnehmer bei seinem Versicherer einen Leistungsantrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, so sollte er eine mögliche Ablehnung des Versicherers nicht einfach ungeprüft hinnehmen.

Gastbeitrag von Björn Thorben M. Jöhnke, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

„Nicht immer ist die Leistungsablehnung des Versicherers rechtlich haltbar oder gar gerechtfertigt.“

Sofern der Versicherungsnehmer für sich genommen eine Berufsunfähigkeit (BU) annimmt und dieses auch mit medizinischen Argumenten untermauern kann, so besteht die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer stellt.

Unbedingt überprüfen lassen, ob der Versicherer nicht im „Unrecht“ ist

Hierbei sollte der Versicherungsnehmer wissen, dass mit Eintritt der Berufsunfähigkeit auch keine Beiträge (Prämien) mehr zu leisten sind. Ebenfalls ist es möglich, dass der Versicherer Sonderleistungen vertraglich schuldet, wie zum Beispiel im Falle einer Wiedereingliederung. Dieses muss aber vertraglich vereinbart worden sein und steht in den Bedingungen.

Stellt der Versicherungsnehmer bei seinem Versicherer einen Leistungsantrag, so sollte er eine mögliche Ablehnung des Versicherers nicht einfach ungeprüft hinnehmen, sondern unbedingt überprüfen lassen, ob der Versicherer nicht im „Unrecht“ ist. Fraglich ist nämlich meist, ob die Leistungsablehnung rechtlich überhaupt haltbar ist.

Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten

Auch kommt es relativ häufig vor, dass Versicherer versuchen, sich vom Versicherungsvertrag zu lösen. Dieses kann der Versicherer nur, wenn ihm ein Recht dazu zusteht. Beispielsweise kann der Versicherer den Vertrag wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung anfechten. Der Versicherungsvertrag wäre in diesem Fall „weg“. Auch könnte der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag gar kündigen.

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Alle diese Gestaltungsrechte haben jedoch unterschiedliche Voraussetzungen. Auch müssen diese Rechte durch den Versicherer explizit erklärt werden. Ob die einzelnen Voraussetzungen überhaupt vorliegen, steht meist noch auf einem anderem „Blatt Papier“ und sollten zwingend überprüft werden.

Diese vorgenannten Rechte kann der Versicherer aber auch nur ausüben, wenn er vorher den Versicherungsnehmer über die Folgen belehrt hat. Nicht nur, dass diese Gestaltungsrechte für sich genommen juristisch überprüft werden sollten, auch die Belehrung des Versicherers sollte genauer geprüft werden. Denn nicht selten liegt eine unzureichende Belehrung vor, so dass die Geltendmachung dieser Gestaltungsrechte bereits nicht durchgreift.

Seite zwei: Wie mit dem „scharfen Schwert“ Arglistvorwurf umgehen?

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