Zahlt ein Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus an den Versicherten, muss dieser diese Mehrbeträge beim zuständigen Finanzamt versteuern – auch wenn die Mehrbeträge an den Versicherer zurückzuzahlen sind.
Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil (Az.: 13 K 1813/14) vom 15. Januar 2016.
Versicherer zahlt zuviel
Bei dem vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten. Im Veranlagungszeitraum 2010 übte er sein Wahlrecht aus und beantragte die Ablaufleistung, welche die Versicherung auch ausbezahlte.
Versehentlich zahlte der Versicherer allerdings die monatliche Rente bis Anfang 2011 weiter. In einem anderen Gerichtsverfahren wurde der Versicherungsnehmer bereits dazu verurteilt, der Versicherungsgesellschaft die versehentlich gezahlten Beträge zurückzuzahlen.
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Jetzt entschied das Finanzgericht, dass die Zahlungen, die versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus erfolgten, in voller Höhe zu versteuern seien.
Demnach stehe einer Besteuerung nicht entgegen, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt und von dem Versicherten an die Versicherung zurückzuzahlen seien. (nl)
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