Ein Versicherer kann die Zahlung einer BUZ-Rente nicht einfach mit der Begründung einstellen, dass die Versicherte eine vergleichbare Tätigkeit ausübt, wenn sie deutlich weniger verdient als vorher. Insbesondere das Argument eines höheren Freizeitanteils kann nicht gelten.
Nachdem eine Versicherte mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten hatte, wurden ihr zum 1. Dezember 2008 Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) gewährt.
Seit November 2009 arbeitet sie erneut als Krankenschwester mit körperlich weniger belastenden Tätigkeiten 30 Stunden pro Woche bei einem Gehalt von 1.050 Euro brutto.
Vor ihrer Erkrankung hatte sie bei ihrer Vollzeitanstellung einen monatlichen Bruttolohn von zuletzt durchschnittlich 1.359,31 Euro verdient.
Versicherer stellt BUZ-Zahlung ein
Der Versicherer stellte daraufhin die Zahlung der BUZ-Rente mit der Begründung ein, dass er auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester mit ausschließlich administrativen Tätigkeiten verweisen könne.
Nachdem die Versicherte in den Vorinstanzen gescheitert war, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). In seinem Urteil vom 7. Dezember 2016 (Az.:IV ZR 434/15 ) rügt er die Vorinstanzen und gibt der Versicherten Recht.
Zwar habe das Oberlandesgericht (OLG) Rostock korrekt festgestellt, dass sich eine generelle Quote der hinzunehmenden Einkommenseinbuße nicht festlegen lasse und stets eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden müsse.
Seite zwei: Freizeit kann Gehaltseinbußen nicht kompensieren