Nimmt ein Arbeitnehmer nach längerer Krankheit seinen Beruf wieder auf, soll ihm ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern. In einem Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wurde über die Umsetzung von bEM-Maßnahmen gestritten.
In dem vorliegenden Fall streitet der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über die Gültigkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Zankapfel bEM-Maßnahmen
Dieser besagt, dass bei einem bEM ein Integrationsteam gebildet werden muss, an dem sich je ein Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats beteiligen solle.
Das Team habe dann „das bEM mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen, konkrete Maßnahmen zu beraten und dem Arbeitgeber vorzuschlagen sowie den nachfolgenden Prozess zu begleiten“, so die Einigungsstelle.
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Der Arbeitgeber wollte diesen Spruch der Einigungsstelle nicht anerkennen und klagte.
In seinem Urteil vom 22. März 2016 (Az.: 1 ABR 14/14 -) gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Arbeitgeber recht. Demnach habe „die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit überschritten“.
Die Umsetzung der bEM-Maßnahmen obliege allein dem Arbeitgeber. (nl)