Beteiligt sich das Sozialamt an den Pflegekosten einer Seniorin, darf es neben der Tochter auch deren Ehemann zur Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auffordern. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Mainz in einem aktuellen Urteil.
Die zuständige Kreisverwaltung hatte der Pflegebedürftigen bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege gezahlt.
Wie von der Tochter der Hilfeempfängerin verlangte sie auch von deren Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Klage ist erfolglos
Die Klage des Schwiegersohns gegen die Offenlegung seiner Finanzen blieb nach der Entscheidung des LSG Mainz vom 18. Februar 2016 (Az. L 5 SO 78/15) erfolglos.
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Das LSG argumentierte, dass das Auskunftsverlangen nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstosse, denn der nicht getrennt lebende Ehegatte sei nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner vergleichbar.
Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Grundgesetz) werde nach Aussage des Gerichts durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt. (nl)
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