Die Auswirkungen der Krise auf das Sparverhalten der deutschen Privathaushalte seien bis heute „unübersehbar“.
„War es in den Jahren bis 2008 so, dass bei positiver Aktienkursentwicklung mit einem gewissen ‚time lag‘ der Fondspolicen-Absatz ansprang, gilt dieses ‚Fondspolicen- Verkaufsgesetz‘ derzeit nicht mehr“, sagt der Marktbeobachter.
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Die Konsequenz sei, so Mühlbradt, dass „echte Fondspolicen“ nur von Lebensversicherern im signifikanten Ausmaß abgesetzt werden könnten, die mit „fondsaffinen Maklern“ zusammenarbeiteten.
Unter „echten Fondspolicen“ versteht Mühlbradt Verträge, deren Verzinsung zu 100 Prozent von der Performance regulierter Investmentfonds abhängig ist. Policen, die dem Kunden eine Mindestgarantie gewähren, damit dieser aufgrund eines Börsenabschwungs nicht mit komplett leeren Händen zum Ablauftermin dasteht, zählt der Fondsexperte ausdrücklich nicht dazu.
Defintion „fondsgebundene Versicherung“ gibt es nicht
Doch eine allgemein gültige Defintion des Begriffs „fondsgebundene Versicherung“ gibt es nicht. Dies führt dazu, dass Versicherer einen großen Spielraum haben, wenn es darum geht, ihre Vorsorgelösungen als sicher und zugleich als investmentnah und damit renditestark zu vermarkten.
Mühlbradt ärgert das: „Den Ansatz, Produkte als Fondspolicen mit Renditechancen verkaufen zu wollen, bei denen überhaupt nicht in regulierte Investmentfonds investiert wird, sehe ich sehr kritisch.“ (lk)
Lesen Sie den vollständigen Artikel in der aktuellen Cash.-Ausgabe 03/2016.
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