Bei Zusagen die vor dem 9. Dezember 2016 erteilt wurden bleibt das Mindestalter bei 65 Jahren. Wer allerdings als beherrschender GGF in der Vergangenheit ein noch früheres Rentenalter vereinbart hat (beispielsweise 63 Jahre), dem droht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Ob das ebenso für die Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbeginns gilt, lässt das BMF offen.
Auch zum Rentenalter in Versorgungswerken bezieht das BMF Stellung. Am 15. Mai 2012 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein zugesagtes Rentenalter von 65 Jahren als Rentenbeginn mit Erreichen der Regelaltersgrenze zu interpretieren ist.
Das BMF erkennt Rückstellungen entsprechend dieser Interpretation des BAG aber nur an, wenn sie vom Unternehmen so auch schriftlich zugesagt wurde. Das gilt übrigens auch für rückgedeckte Unterstützungskassen und für bereits unverfallbar ausgeschiedene Mitarbeiter.
Veranstaltungstipp
„Aktuelle bAV-Herausforderungen für Produktanbieter und Berater„
31. Januar 2017
Der Autor Markus Keller ist Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH, die sich als gerichtlich zugelassener Rentenberater auf Beratung und Seminare rund um bAV und Zeitwertkonten spezialisiert hat.
Fotos: febs Consulting / BMF / Hendel