Ein Haftpflichtversicherer begeht eine Pflichtverletzung zur Interessenwahrung des Versicherten, wenn er im Rahmen eines Haftpflichtprozesses die Gegenpartei unterstützen will. Dies ist einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu entnehmen.
In dem vorliegenden Streitfall hatte die Klägerin die Angeklagte aufgrund vertraglicher Pflichtverletzungen auf Schadensersatz verklagt.
Die Beklagte hat im Verlauf des Prozesses ihrem Haftpflichtversicherer den Streit verkündet. Daraufhin wollte der Versicherer dem Prozess aufseiten der Klägerin beitreten.
Die Angeklagte hat daraufhin beantragt, diese sogenannte „Nebenintervention“ des Haftpflichtversicherers nicht zu gestatten.
Nebenintervention nicht statthaft
Nachdem das Landgericht Karlsruhe mit seinem Urteil vom 21. Juli 2016 den Hauptstreit bereits entschieden hatte, musste das Oberlandesgericht (OLG) noch entscheiden, ob eine „Nebenintervention“ erlaubt werden könne.
In seinem Urteil vom 18. November 2016 (Az: 12 W 17/16) entschied das OLG, dass diese nicht rechtens sei.
Erstens sei der Hauptfall rechtskräftig entschieden worden, womit eine „Nebenintervention“ unnötig sei.
Pflicht zur Interessenwahrung
Darüber hinaus verletze „der Haftpflichtversicherer seine Pflicht zur Interessenwahrung des Versicherungsnehmers, wenn er dem Haftpflichtprozess auf Seiten der Gegenpartei beitritt“, so das OLG in seiner Entscheidung.
Auch wenn die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsschutz verweigere, dürfe sie dennoch keine „Prozesshandlungen vornehmen, die für den Versicherungsnehmer erkennbar nachteilig sind. Die Unterstützung der Gegenpartei durch den Streitbeitritt ist eine Verletzung dieser versicherungsvertraglichen Pflichten“. (nl)
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