Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Umsetzung der IDD liegt vor und findet bei den meisten Berufsverbänden keine Zustimmung. Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte
Natürlich muss der Referentenentwurf noch den Bundestag und auch den Bundesrat passieren, sodass es noch zu inhaltlichen Änderungen kommen könnte. Der momentane Stand lässt sich in wenigen Worten zusammenfassen:
Fortbildungspflicht für den Versicherungsvertrieb von mindestens 15 Stunden im Jahr; die Einführung des Honorar-Versicherungsberaters als Ersatz des bisherigen Versicherungsberaters nach Paragraf 34 e GewO und die erneute gesetzliche Normierung des Provisionsabgabeverbotes, welche weitestgehend bestehen bleiben soll.
Regelung für Honorar-Versicherungsberater
Mit der Einführung des Honorar-Versicherungsberaters soll klargestellt werden, dass dieser seine Vergütung vollständig bei seinem Kunden, dem Versicherungsnehmer, geltend machen soll. Der Honorar-Versicherungsberater wird auch berechtigt, Versicherungsverträge zu vermitteln. Vermittelt er Brutto-Versicherungsprodukte, also inklusive einer Vertriebsvergütung, so hat er diese Vergütung direkt an seinen Kunden weiterzuleiten. Es soll sogar so geregelt werden, dass der Versicherer ein Konto für den Kunden anlegt und 80 Prozent dieser Vergütung dann unmittelbar an den Kunden (Versicherungsnehmer) auszahlen soll. Die verbleibenden 20 Prozent soll der Versicherer behalten dürfen, für seinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Neues Leitbild für alle Versicherungsvermittler
Nach dem Ziel des Gesetzesentwurfs sollte die IDD bis zum 23. Februar 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Es soll auch der Verbraucherschutz durch die Einführung des Honorar-Versicherungsberaters gestärkt werden und dies sei politisch ausdrücklich gewollt. So ist es gut nachvollziehbar, dass für alle, die im Versicherungsvertrieb tätig sind, die gesetzlichen Regelungen künftig gelten sollen, also auch für den Versicherer im Direktvertrieb und ebenso für den angestellten Außendienst der Versicherer. Zudem ist auch eine Erweiterung dieses Pflichtenkataloges für Online-Anbieter nachvollziehbar. Insofern gilt nunmehr auch für alle Versicherungsvermittler das neue Leitbild, dass der Kunde ehrlich, redlich und professionell sowie in seinem bestmöglichen Interesse zu beraten ist. Aufgrund der Begründung des Referentenentwurfes sollte dieser besondere Sorgfaltsmaßstab ohnehin bereits unter Berücksichtigung der bisherigen gesetzlichen Ausgestaltung Anwendung finden.
Seite zwei: Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Honorar-Versicherungsberatern