Die Wissenskomponente liege in diesem Falle vor, da die Versicherte von dem behandelnden Arzt über die Risiken der Brustvergrößerung informiert worden sei. Allerdings habe es das Berufungsgericht versäumt, die Wollens-Komponente zu prüfen.
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Einzelfallbetrachtung durchzuführen
Das OLG ist davon ausgegangen, dass es einen bedingten Vorsatz begründe, wenn die versicherte Person über mögliche Operationsfolgen aufgeklärt werde und diese Folgen in einer „durchaus bedeutsamen Zahl von Fällen“ aufträten.
Sei dies der Fall, so der BGH, „hätte die aus Haftungsgründen regelmäßig extensive medizinische Aufklärung über die mit einer gewissen Häufigkeit möglichen Folgen geplanter ärztlicher Eingriffe nach Paragraf 201 VVG den weitgehenden Verlust des Krankenversicherungsschutzes für danach eintretende Komplikationen zur Folge“.
Somit seien Fälle, bei denen es eine Rolle spiele, welche Vorstellungen ein Versicherter mit einem anstehenden ärztlichen Eingriff konkret verbinde, stets im Einzelfall zu klären.
Aus diesem Grund gibt der BGH den Fall zur weiteren Erörterung zurück an das Berufungsgericht. (nl)
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