Schadenregulierung: Kür oder Pflicht?

Rechtsanwalt Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, zu den Themen Schadenregulierung durch den Versicherungsmakler und ungefragte Bedarfsprüfung.

Portrait von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, der Kanzlei Michaelis.: EUROPA, DEUTSCHLAND, HAMBURG, HAMBURG, 19.07.2016: Portrait von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, der Kanzlei Michaelis. - Florian Sonntag -
Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Oh Wunder, der Versicherungsmakler darf nicht gegenüber Dritten, zum Beispiel einem Geschädigten, die Schadenregulierung durchführen. Ich würde hier von jahrzehntelanger höchstrichterlicher Rechtsprechung reden, die nicht ernsthaft zu Verwunderung führen dürfte. Paragraf 5 RDG regelt doch sehr eindeutig, dass die rechtliche Beratung nur als Nebenleistung zu dem Versicherungsvertrag erbracht werden darf.

Dabei sind selbstverständlich immer die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen, da der Versicherungsmakler nun einmal eindeutig im Lager seines Versicherungsnehmers steht. Für den Fall, dass eine Interessenkollision eintreten könnte, hat der Versicherungsmakler ausschließlich die Interessen seines Kunden und Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Soweit also auch nichts Neues!

Versicherungsnehmer im Schadenfall sachkundig beraten

Endlich wird klargestellt, dass es zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers gehört, den Versicherungsnehmer im Schadenfall sachkundig zu beraten, für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen und bei der Schadenregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Der Versicherungsmakler kann und darf seinen Kunden selbstverständlich bei der Schadenregulierung gegenüber dem Versicherer beraten und unterstützen.

Wenn es seine Aufgabe ist, gehört es also auch zu seinen Pflichten, seinen Kunden im Schadenfall zu unterstützen und dabei auch selbstverständlich als Nebenleistung rechtlich beraten zu dürfen. Soweit Sie dies als Makler leisten können und wollen, haben Sie aufgrund der aktuellen Entscheidung des BGH vom 14. Januar 2016 endlich freie Hand.

Seite zwei: Verpflichtung zur Betreuung des Versicherungsvertrags

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