Vertritt ein Versicherungsvertreter einen Makler, gilt er im Verhältnis zu den Kunden als Versicherungsmakler und handelt somit seiner ihm erteilten Erlaubnis nach Paragraf 34 d Absatz 1 GewO zuwider. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Freiburg hervor.
Ein Versicherungsvertreter hatte für einen Versicherungsmakler Makleraufträge vermittelt.
Vermittlung von Maklermandaten
Basis der Vermittlung seien Maklervollmachten des Versicherungsmaklers gewesen. Der Vertreter gibt an, seinen Kunden dabei geholfen zu haben, der Maklergesellschaft die Vollmachten zu erteilen und sie zur schnelleren Abwicklung an die Gesellschaft versendet zu haben. Er selber habe es vermieden, den Kunden als Makler gegenüberzutreten.
Seine Tätigkeit sei auf die Vermittlung der Maklermandate beschränkt gewesen.
In seinem Urteil (Az.: 2 O 86/15 KfH) vom 30. Dezember 2015 widerspricht das LG Freiburg dieser Ansicht.
Verstoß gegen Erlaubnis
Durch seine Tätigkeit sei der Versicherungsvertreter als Handelsvertreter für die Maklergesellschaft tätig geworden, und zwar nicht nur einmalig, sondern wiederholt.
Er gelte damit im Verhältnis zu den Kunden als Versicherungsmakler und habe im Ergebnis gegen die ihm erteilte Erlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 1 GewO verstoßen. (nl)
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