Ein von einem Makler betrauter Handelsvertreter sei im Verhältnis zum Kunden als Makler zu qualifizieren. Suche eine Person, die neben einer Tätigkeit für einen Versicherer als Handelsvertreter eines Maklers agiere, von ihm persönlich betreute Kunden in einer Anzahl von Fällen auf, um ihnen vorausgefüllte Maklervollmachten vorzulegen, diese unterzeichnen zu lassen und an den Makler zu übermitteln, so dass der Makler bald darauf für die Kunden tätig werden könne, werde die Person als Handelsvertreter für den Makler tätig.
[article_line type=“most_read“]
Im Verhältnis zum Kunden gelte sie damit ebenfalls als Makler. Lasse sich diese Peron Maklervollmachten, die gleichzeitig das bestehende Maklermandat verkörperten, unterzeichnen und leite sie sie an den Makler weiter, bestehe eine Doppeltätigkeit. Diese sei von der ihm als Versicherungsvertreter erteilten Erlaubnis nicht gedeckt.
Makler im Verhältnis zum Kunden
Die Anzahl der eingeworbenen Mandate und das zielgerichtete Vorgehen trage die Qualifikation als handelsvertretermäßige Tätigkeit. Die jeweils in Aussicht genommene Absicht, nach Ablauf der fremden Versicherungen die Risiken umzudecken und damit entsprechende Provisionen auszulösen, rechtfertigten die Bewertung als gewerbliche Tätigkeit.
Dies gelte unabhängig von einem finanziellen Vorteil des Vertreters. Es sei unerheblich, ob der Handelsvertreter eines Maklers alle Kriterien des Handelsvertreters im handelsrechtlichen Sinne nach § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG erfülle. Der Anschein reiche aus. Da es sich bei dem Verstoß gegen die Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG handele, sei eine Untersagungsverfügung gerechtfertigt.
Seite drei: Handelsvertreter muss Status klarstellen