Nachbearbeitungspflicht: Wann ist ein Makler ein Makler?

Was grenzt einen Versicherungsmakler von einem Versicherungsvertreter ab? In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.:I-16 U 187/14) vier Leitsätze zusammengestellt.

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Die Nachbearbeitungspflicht kann den Versicherer unter Umständen auch dem Versicherungsmakler gegenüber treffen.

1. Der Versicherungsmakler unterscheidet sich demnach vom Vertreter durch eine fehlende ständige Betrauung durch die Versicherungsgesellschaft oder den Vertrieb. Den Handelsvertreter treffe somit eine Bemühenspflicht zum Vertragsabschluss. Bei der Unterscheidung müsse allerdings eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden und sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Umsetzung analysiert werden.

2. Während den Versicherer oder Vertrieb gegenüber dem Versicherungsvertreter eine Pflicht zur Nachbearbeitung von stornierungsgefährdeten Verträgen treffe, entfällt diese bei dem Versicherungsmakler.

3. Nähere sich das Vertragsverhältnis eines Versicherungsmaklers in seiner Ausgestaltung stark an das eines Versicherungsvertreters an, könne sich nach Aussage des OLG dennoch eine aus dem Vertrag folgende Pflicht zur Nachbearbeitung ergeben.

4. „Die vertragliche Ausgestaltung der Vergütungsregelung des Versicherungsmaklers nach den für Versicherungsvertreter üblichen Regelungen spreche zusammen mit Vertragsklauseln, die die Art und Weise einer Nachbearbeitung von stornierungsgefährdeten Verträgen regeln, grundsätzlich für die Annahme einer vertraglich vereinbarten Nachbearbeitungspflicht des Unternehmers.“ Die tatsächliche Erteilung von Stornogefahrmitteilungen während der Vertragsdurchführung ist ein Indiz dafür, dass die Parteien von einer vertraglich vereinbarten Nachbearbeitungspflicht ausgegangen sind, so das OLG. (nl)

Foto: Shutterstock

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