Nettopolicen: Beratung unterliegt besonderer Dokumentationspflicht

Bei dem Abschluss einer Nettopolice hat der Vermittler den Versicherungsnehmer insbesondere zu der separaten Vergütungsvereinbarung aufzuklären und dies zu dokumentieren. Versäumt er dies, kann er seinen Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Vergütung verlieren, so das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Urteil.

Die für den Versicherungsnehmer resultierenden Schadensersatzansprüche können dem Zahlungsverlangen des Versicherungsvertreters entgegengehalten werden.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsvertreter vier fondsgebundene Rentenversicherungen abgeschlossen.

Separate Vergütungsvereinbarungen

Diese waren als Nettopolicen gestaltet. Neben den Versicherungsverträgen lagen also vier separate Vergütungsvereinbarungen vor.

Nachdem der Versicherungsnehmer die Policen allesamt wieder gekündigt hatte, stellte er auch die noch ausstehenden Raten zur Abzahlung der Vermittlungsleistung ein. Hiergegen klagt der Versicherungsvertreter.

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In seinem aktuellen Urteil vom 24. März 2016 (Az.: 12 U 144/15) stellt sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe auf die Seite des Versicherungsnehmers.

Es argumentiert, dass der „Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung daran scheitert, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Belehrung zusteht“.

Seite zwei: Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers

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