Opting-out: Rechtliche Aspekte beachten

Das Opting-out-Modell, so wie es die Betriebsrentenreform vorsieht, ist ein Schritt in die richtige Richtung, um einen höheren Durchdringungsgrad zu erreichen, so die Deutsche Aktuarvereinigung. Allerdings seien bei der Umsetzung im Betrieb einige rechtliche Aspekte zu beachten.

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Arbeitnehmern muss eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer sie sich aus dem System „raus optieren“ können.

Dies geht aus der monatlichen Publikation „Aktuar Aktuell“ (Ausgabe 36 / Dezember 2016) der Deutschen Aktuarvereinigung hervor.

Im Gegensatz zu Versicherern und Verbraucherschützern, die den Reformentwurf stark kritisieren, findet der Verein der Versicherungsmathematiker auch lobende Worte für die Reform.

Opting-Out-Modell als neue Ära

Diese sieht unter anderem ein Opting-Out-Modell vor. Ganze Belegschaften sollen über die Neuerung der „Einführung einer automatischen Entgeltumwandlung“ in die bAV einbezogen werden können. Einzelne Arbeitnehmer, die dies nicht möchten, haben die Möglichkeit, sich dagegen zu entscheiden und „opt-out“ zu wählen.

In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift für Aktuare wird das „Opting-out“ als ein „grundsätzlicher Paradigmenwechsel“ bezeichnet, der eine neue Ära für die bAV einläute.

Bei der Umsetzung eines Opting-outs seien allerdings einige rechtliche Aspekte – insbesondere zum Verbraucherschutz – zu berücksichtigen.

Seite zwei: Haftungsrisiken minimieren

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