Wenn der Ehepartner stirbt, ist das nach Auffassung des Amtsgerichts München kein Grund für den Rücktritt von einer gemeinsam geplanten Reise. Die Trauer sei keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen, beschloss das Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
„Die (schwere) Trauer ist vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen.“ Die Reiserücktrittsversicherung müsse nicht zahlen.
„Die Klägerin zeigte nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion – mithin einen psychischen Schock. Dies ist jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes.“
Reiseantritt unmöglich
Geklagt hatte eine Frau aus Straubing, die für sich und ihren Mann für den Juni 2014 eine zehntägige Schiffsreise von Paris in die Normandie für mehr als 5700 Euro gebucht hatte. Am 30. April 2014 beantragte sie die Reiserücktrittsversicherung für sich selbst, ihren Ehemann und zwei weitere Reisende. In der Nacht darauf starb ihr Mann völlig unerwartet. Die Versicherung nahm den Antrag der Klägerin rund eine Woche später an – nicht wissend, dass der Ehemann gestorben war. Die Klägerin stornierte die Reise am 20. Mai 2014.
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Die Frau gab an, sie habe nach dem Tod ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Veranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von knapp 3500 Euro. Diese verlangte die Witwe von der Versicherung zurück – die weigerte sich jedoch, zu zahlen. Nach Auffassung des Gerichts muss sie das auch nicht.
Wie eine Gerichtssprecherin sagte, wäre das Urteil auch so ausgefallen, wenn die Frau die Versicherung früher abgeschlossen hätte. Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen 233 C 26770/14).
Quelle: dpa-Afx
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