Normalerweise verjährten bereicherungsrechtliche Ansprüche gemäß Paragraf 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach drei Jahren, so das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seiner Urteilsbegründung.
Die Versicherte habe den Widerspruch mit dem Schreiben vom 28. Mai 2010 erklärt. Ab Jahresende 2010 lief laut OLG Karlsruhe somit die Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung sei also zum 31. Dezember 2013 eingetreten – vor Einreichung der Klage am 16. Januar 2016.
Das OLG Karlsruhe widerspricht mit seiner Auffassung dem OLG Stuttgart (7 U 110/14 – Urteil vom 28.02.2015, nicht veröffentlicht). Letzteres hatte entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist wegen einer unsicheren Rechtslage bis zu dem oben erwähnten Urteil des BGH hinausgeschoben werden könne.
OLG Karlsruhe: Klägerin ist selbst Schuld
Die Begründung des OLG Karlsruhe für seine abweichende Auffassung: „Die Klägerin hätte angesichts der ungeklärten Frage der Europarechtswidrigkeit der Regelungen in den Paragrafen 5a, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) a.F. mit der Ausübung ihres Widerspruchsrechts bis zur höchstrichterlichen Klärung warten können. Denn der Rückabwicklungsanspruch aus Paragraf 812 BGB entsteht erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts. Die Klägerin selbst hat durch die Ausübung ihres Vertragslösungsrechts im Jahr 2010 den Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt.“
Das OLG Karlsruhe hat aufgrund seiner vom OLG Stuttgart abweichenden Rechtsprechung die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen. (nl)
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